4. Vorhaben im Sanierungsgebiet
Für Vorhaben im Sanierungsgebiet ist eine sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 ff BauGB erforderlich. Diese wird für baugenehmigungsfreie Vorhaben durch die Lutherstadt Wittenberg erteilt. Bedarf das Vorhaben einer Baugenehmigung, so ist der Landkreis Wittenberg die genehmigende Behörde. Es empfiehlt sich, diesen Genehmigungsbedarf direkt beim Landkreis Wittenberg zu erfragen.
Für den Erhalt der historisch überkommenen Altstadtstruktur in all ihren Facetten wurde im Jahr 1991 eine Erhaltungssatzung beschlossen. Die Gestaltungssatzung, rechtswirksam seit 1996, dient als Handlungsgrundlage für die bauliche Umsetzung der städtebaulichen Zielvorgaben. Auch für Vorhaben im Geltungsbereich der beiden letztgenannten Satzungen besteht eine Genehmigungspflicht.
Zur Vereinfachung der Antragstellung bei baugenehmigungsfreien Vorhaben (die Genehmigung erteilt die Lutherstadt Wittenberg) beinhaltet das entsprechende Antragsformular baugenehmigungsfreie Vorhaben.
Im Sanierungsgebiet „Altstadt Wittenberg“ besteht die Möglichkeit für private Eigentümer von Objekten in der Altstadt Förderanträge zu stellen, u.a. für die Instandsetzung und Sanierung der Gebäudehülle (Bauteile: Dacheindeckung, Fenster, Außentüren, Außenputz und Farbgebung). archäologische Untersuchungen und die Aktivierung von ungenutzten Ladenlokalen gestellt werden, die anteilig gefördert werden können.
Weiterhin werden durch die Lutherstadt Wittenberg steuerliche Bescheinigungen gemäß § 7 h EStG für Aufwendungen an Objekten im Sanierungsgebiet ausgestellt.
Voraussetzung für eine Förderung bzw. steuerliche Bescheinigung ist der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Lutherstadt Wittenberg und dem Eigentümer.
Wir beraten Sie gern.