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      • Stadtsanierung I Baurecht
        • Sanierungsgebiet Altstadt
          • 3. Ablösung von Ausgleichsbeträgen


3. Ablösung von Ausgleichsbeträgen

3.1. Kann man die Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen frühzeitig ablösen?

 

Nach § 154 Abs. 3 kann die Gemeinde die vorzeitige Ablösung der Ausgleichsbeträge als Ganzes vor Abschluss der Sanierung zulassen. Mehr...

Der Stadtrat hat das in seiner Sitzung am 19. März 2013 beschlossen Grundstückseigentümer, die von der Möglichkeit einer vorzeitigen Ablösung des Ausgleichbetrages vor Abschluss der Sanierung Gebrauch machen wollen, schließen darüber mit der Stadt eine Vereinbarung. In der Vereinbarung werden neben der Bezeichnung und Größe des Grundstücks, die Höhe des Ablösebetrages, zulässige Abschläge und die Zahlungsmodalitäten festgehalten.

 

Damit jeder Grundstückseigentümer von Abschlägen profitieren konnte, ist schon im Jahr 2013 für jedes Grundstück im Sanierungsgebiet „Altstadt Wittenberg“ der Entwurf einer Ablösevereinbarung versandt wurden. Der Empfang des Entwurfes einer Ablösevereinbarung verpflichtete die Eigentümer jedoch nicht zum Abschluss der Vereinbarung. Eine vorzeitige Ablösung mit Abschlägen ist bis zum Abschluss der Sanierung (Aufhebung der Sanierungssatzung) möglich.


3.2. Auf welcher Grundlage wird die durch die Sanierung bedingte Bodenwertsteigerung ermittelt?
Stand: 26.02.2012


Im Auftrag der Lutherstadt Wittenberg hat der zuständige Gutachterausschuss für die Grundstückswertermittlung beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation die sanierungsunbeeinflussten und die sanierungsbeeinflussten Bodenrichtwerte einschließlich der durch die Sanierung bedingten Bodenwertsteigerung für Grundstücke im Sanierungsgebiet ermittelt und in einer gesonderten Karte dargestellt.

 

Nach § 154 Abs. 3 kann die Gemeinde die vorzeitige Ablösung der Ausgleichsbeträge als Ganzes vor Abschluss der Sanierung zulassen. Mehr...

Auf dieser Grundlage erfolgt grundstückbezogen die Ermittlung der Beträge zur Ablösung der Ausgleichsbetragspflicht nach Abschluss der Sanierung. Dabei geht der Gutachterausschuss davon aus, dass die vom Stadtrat bestätigten Sanierungsziele bis zum geplanten Abschluss des Sanierungsverfahrens (voraussichtlich 2020) erreicht und umgesetzt werden. Wenn allerdings Sanierungsziele vor Abschluss der Sanierung neu hinzukommen, verändert oder aufgegeben werden müssen, sind die festgestellten Endwerte zu überprüfen und ggf. anzupassen.


3.3. Die Bodenrichtwertkarte für das Sanierungsgebiet Altstadt,
Stand: 26.02.2012


Im Auftrag der Lutherstadt Wittenberg hat der zuständige Gutachterausschuss für die Grundstückswertermittlung beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation die sanierungsunbeeinflussten und die sanierungsbeeinflussten Bodenrichtwerte einschließlich der durch die Sanierung bedingten Bodenwertsteigerung für Grundstücke im Sanierungsgebiet ermittelt und in einer gesonderten Karte dargestellt.

 

14 Bodenrichtwertzonen mit Darstellung der durch die Sanierung bedingten Bodenwertsteigerung zum Stichtag 26.02.2012 (1.22 MB)

 

3.4. Wann und wie kann die vorzeitige Ablösung der Ausgleichsbeträge erfolgen?

 

Nach § 154 Abs. 3 kann die Gemeinde die vorzeitige Ablösung der Ausgleichsbeträge als Ganzes vor Abschluss der Sanierung zulassen. Mehr...


Alle Grundstückseigentümer können einen Entwurf für Ihre grundstücksbezogene Ablösevereinbarung bei der Lutherstadt Wittenberg abfordern. Es soll jedem Grundstückseigentümer die Möglichkeit geboten werden, die gewährten Abschläge in Anspruch zu nehmen.

 

Grundstückseigentümer können die Ablösevereinbarung unterzeichnen und an die Lutherstadt Wittenberg zurücksenden. Dort wird die Vereinbarung durch den Oberbürgermeister gegengezeichnet. Der Grundstückseigentümer erhält eine Ausfertigung zurück. Mit seiner Unterschrift hat der Grundstückseigentümer die Modalitäten für die Zahlung des Ablösebetrages anerkannt. Mit der Rücksendung der unterzeichneten Ablösevereinbarung wird der Grundstückseigentümer gebeten, die vereinbarten Beträge fristgerecht auf das Sanierungskonto zu überweisen.

 

Ist ein Grundstückseigentümer mit dem Entwurf der Vereinbarung noch nicht einverstanden oder hat dazu noch offene Fragen, kann er mit den zuständigen Mitarbeiter/ innen im Fachbereich Stadtentwicklung der Lutherstadt Wittenberg und dem beauftragten Sanierungstreuhänder ein persönliches Beratungsgespräch vereinbaren.

 

weiterlesen (zur persönlichen Beratung)

 

Persönliche Beratungsgespräche dienen auch dazu, individuelle Vereinbarungen über den Zeitpunkt der Ablösezahlungen zu vereinbaren und Grundstückseigentümer dazu zu beraten.
Grundstückseigentümer, die bis zum 31.03.2014 auf den zugesendeten Entwurf der Ablösevereinbarung nicht reagiert haben, werden jährlich noch einmal an die Möglichkeit zur vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrages erinnert.

 

weiterlesen (zur Mustervereinbarung)


3.5. Welche Vorteile bietet eine vorzeitige Ablösung?

 

Nach § 154 Abs. 3 kann die Gemeinde die vorzeitige Ablösung der Ausgleichsbeträge als Ganzes vor Abschluss der Sanierung zulassen. Mehr...

Nach Abschluss der Sanierung müssen Ausgleichsbeträge dagegen per Bescheid ohne Abschlag und mit einer Zahlungsfrist von einem Monat erhoben werden.

 

Bei einer vorzeitigen und freiwilligen Ablösung der Ausgleichsbeträge können für folgende Zeiträume Abschläge vereinbart werden:

 

Nach § 154 Abs. 3 kann die Gemeinde die vorzeitige Ablösung der Ausgleichsbeträge als Ganzes vor Abschluss der Sanierung zulassen. Mehr...

Zahlung im Zeitraum

Abschlag in %

01.04.2013 - bis 31.03.2014

20,0 %

01.04.2014 - bis 31.03.2015

17,5 %

01.04.2015 - bis 31.03.2016

15,0 %

01.04.2016 - bis 31.03.2017

12,5 %

01.04.2017 - bis 31.03.2018

10,0 %

01.04.2018 - bis 31.03.2019

7,0 %

01.04.2019 - bis 31.03.2020

4,0 %

 

Ein zweiter Vorteil der vorzeitigen Ablösung ist die hohe Rechts- und Planungssicherheit für die Grundstückseigentümer. Die Ablösevereinbarung ist eine verbindliche Vereinbarung. Nach Zahlung des vereinbarten Ablösebetrages können keine weiteren Nachforderungen erhoben werden, auch wenn zukünftig weitere sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen erzielt werden sollten. Die vereinbarte Zahlungsverpflichtung ist abschließend und endgültig.

 

Auf dieser Grundlage können Grundstückseigentümer verlässlich kalkulieren, welche Kosten aus der Sanierung noch auf sie zukommen und eine entsprechende Finanzierung planen. Aktuell zur Verfügung stehende Finanzmittel lassen sich sinnvoll nutzen. Für eine Darlehensfinanzierung des Ablösebetrages können die derzeit günstigen Zinsverhältnisse auf dem Kapitalmarkt genutzt werden.

 

Darüber hinaus können die Grundstückseigentümer nach Zahlung des Ablösebetrages für ihr Grundstück eine Erklärung über die Abgeschlossenheit der Sanierung beantragen. Die Stadt hat die Abgeschlossenheit der Sanierung zu erklären, wenn für das Grundstück die vom Stadtrat bestätigten Sanierungsziele für das betroffene Grundstück erfüllt sind.
Die Abgeschlossenheitserklärung ist eine Voraussetzung für die Löschung des Sanierungsvermerks im Grundbuch.


3.6. Können Ausgleichs- bzw. Ablösebeträge steuerlich geltend gemacht werden?

 

Nach § 154 Abs. 3 kann die Gemeinde die vorzeitige Ablösung der Ausgleichsbeträge als Ganzes vor Abschluss der Sanierung zulassen. Mehr...

Die Entscheidung über den möglichen abzugsfähigen Anteil liegt jedoch ausschließlich bei den Finanzbehörden. Deshalb kann die Gemeinde dazu keine Aussagen machen.

 

Voraussetzung für die steuerliche Prüfung durch das zuständige Finanzamt ist die Bescheinigung über sanierungsrechtliche Ausgleichs- bzw. Ablösebeträge nach dem Baugesetzbuch. Diese Bescheinigung wird auf Antrag des Eigentümers nach Eingang der Ausgleichs- bzw. Ablösebeträge von der Gemeinde ausgefertigt.

 

weiterlesen (zur Bescheinigung für das Finanzamt)


3.7. Wie werden die Einnahmen aus der freiwilligen und vorzeitigen Ablösung verwendet?


Einnahmen aus Ausgleichsbeträgen fließen dem Sanierungsvermögen zu und werden in voller Höhe für weitere Sanierungsmaßnahmen eingesetzt.
Anders stellt sich die Situation nach Abschluss der Sanierung gem. §162 BauGB dar. Dann muss die Stadt zwei Drittel der Einnahmen aus den Ausgleichsbeträgen an die Bundesrepublik Deutschland und das Land Sachsen-Anhalt abführen.


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